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SG Hannover, 02.04.2009 - S 2 KR 1208/03 |
Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
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- BSG, 29.01.2008 - B 5a/5 R 26/07 R
Stationäre medizinische Rehabilitation - stufenweise Wiedereingliederung - …
Auszug aus SG Hannover, 02.04.2009 - S 2 KR 1208/03
Außerdem ist § 74 SGB V weder inhaltlich noch nach seiner systematischen Stellung im Kapitel über die Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern eine Zuständigkeitsregel, sondern in erster Linie eine Bestimmung über den Inhalt der im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung erforderlichen speziellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und über die damit zusammenhängenden Befugnisse und Pflichten der beteiligten Personen und Institutionen (vgl. Urteil des BSG vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 26/07 R, juris).Abgesehen davon, ist gegen diese Auffassung der Rentenversicherungsträger zu Recht eingewandt worden, dass die dabei für eine Leistungspflicht vorausgesetzte Konstellation in der Praxis kaum vorstellbar sei, sodass für die Gewährung der stufenweisen Wiedereingliederung durch die Rentenversicherung praktisch kein Raum bleibe (vgl. Urteil des BSG vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 26/07 R, juris; so auch Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2007, L 18 R 124/06;… juris Rn. 34 f.).
Durch die Ergänzung des Kataloges von Anspruchsvoraussetzungen für das Anschlussübergangs-geld sind seit dem Inkrafttreten des § 51 Abs. 5 SGB IX keine materiellen Änderungen eingetreten (vgl. Urteil des BSG vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 26/07 R, juris).
Die gesetzliche Neuregelung dient somit insbesondere der Klärung von Auslegungsfragen und der Klarstellung (…vgl. Schütze in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB IX, § 51 Rn. 29a; Urteil des BSG vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 26/07 R, juris).
Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 SGB IX sollen die Leistungen zur Teilhabe, d.h. auch die medizinische Rehabilitation, von den Leistungsträgern im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften nach Lage des Einzelfalls so vollständig, umfassend und in gleicher Qualität erbracht werden, dass Leistungen anderer Träger möglichst nicht erforderlich werden und auch der Leistungsberechtigte vor einem unnötigen Zuständigkeitswechsel während einer als einheitlich anzusehenden Rehabilitationsmaßnahme bewahrt wird; § 51 Abs. 5 SGB IX in der ab 1. Mai 2004 geltenden Fassung unterstreicht diesen Grundsatz der einheitlichen Trägerschaft nunmehr speziell für die stufenweise Wiedereingliederung (vgl. Urteil des BSG vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 26/07 R, juris).
In einem solchen Fall kann das Endziel der Rehabilitation - die uneingeschränkte Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit durch den Versicherten - erst durch eine erfolgreiche stufenweise Wiedereingliederung erreicht werden, indem der Heilungs- bzw. Rehabilitationsprozess durch die schrittweise Steigerung der Belastung zusätzlich gefördert wird (…Jabben in BeckOK SGB IX § 28 Rn. 2; Urteil des BSG vom 21. März 2007, B 11a AL 31/06 R, juris; Urteil des BSG vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 26/07 R, juris).
Zusätzlich ist zu fordern, dass die stufenweise Wiedereingliederung möglichst direkt im Anschluss oder - wie es der mit Wirkung vom 1. Mai 2004 eingefügte § 51 Abs. 5 SGB IX ausdrückt - unmittelbar nach der vorangegangenen medizinischen Rehabilitation durchgeführt wird, weil ansonsten eine einheitliche Trägerschaft von vornherein nicht verwirklicht werden kann (vgl. Urteil des BSG vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 26/07 R, juris).
Von daher muss den Beteiligten ein gewisser zeitlicher Rahmen eingeräumt werden, um das Vorliegen der Voraussetzungen für die stufenweise Wiedereingliederung zu klären (vgl. Urteil des BSG vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 26/07 R, juris;… Redwitz in Bihr/Fuchs/Krauskopf/Ritz, SGB IX, § 51 Rn. 36).
Dieser unter einer Woche liegende zeitliche Abstand muss noch als "unmittelbarer Anschluss" angesehen werden (so auch der zu entscheidende Fall im Urteil des BSG vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 26/07 R, juris).
- BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 31/06 R
Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - stufenweise …
Auszug aus SG Hannover, 02.04.2009 - S 2 KR 1208/03
In einem solchen Fall kann das Endziel der Rehabilitation - die uneingeschränkte Wiederaufnahme der früheren Tätigkeit durch den Versicherten - erst durch eine erfolgreiche stufenweise Wiedereingliederung erreicht werden, indem der Heilungs- bzw. Rehabilitationsprozess durch die schrittweise Steigerung der Belastung zusätzlich gefördert wird (…Jabben in BeckOK SGB IX § 28 Rn. 2; Urteil des BSG vom 21. März 2007, B 11a AL 31/06 R, juris; Urteil des BSG vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 26/07 R, juris). - LSG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2007 - L 18 R 124/06
Zuständiger Leistungsträger - Krankengeld während einer stufenweisen …
Auszug aus SG Hannover, 02.04.2009 - S 2 KR 1208/03
Abgesehen davon, ist gegen diese Auffassung der Rentenversicherungsträger zu Recht eingewandt worden, dass die dabei für eine Leistungspflicht vorausgesetzte Konstellation in der Praxis kaum vorstellbar sei, sodass für die Gewährung der stufenweisen Wiedereingliederung durch die Rentenversicherung praktisch kein Raum bleibe (vgl. Urteil des BSG vom 29. Januar 2008, B 5a/5 R 26/07 R, juris; so auch Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2007, L 18 R 124/06;… juris Rn. 34 f.).